Der folgende Text gibt einen groben Überblick über das Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht in Österreich oder für die österreichische Staatsbürgerschaft ergeben sich aus Bundesgesetzen.

Wenn Sie einen Antrag in Wien gestellt haben, dann bekommen Sie detaillierte Informationen und Auskünfte zu ihrem konkreten Fall bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft der Stadt Wien (MA 35).

Aufenthalt in Österreich: Wichtige Zwecke

Jede Person, die aus einem anderen Land nach Österreich kommt und hier leben möchte, braucht dafür einen Zweck. Die wichtigsten Zwecke sind z. B.:

  • Sie kommen als Angehörige*r einer Familie, die in Österreich lebt (Familienzusammenführung).
  • Sie möchten in Österreich arbeiten (angestellt oder selbstständig).
  • Sie kommen für eine Ausbildung nach Österreich (z. B. als Student*in).

Nur wer einen Zweck nachweisen kann, darf einen Aufenthaltstitel beantragen.

Es gibt unterschiedliche Regelungen für Menschen aus

  • EU-Ländern inklusive Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz.
  • allen anderen Ländern (= Drittstaaten).
Ausblick auf die Stadt Wien vom Donausturm
Bildbeschreibung

Sie kommen aus einem Drittstaat

Antrag für Aufenthaltstitel

Bevor Sie nach Österreich kommen, müssen Sie in Ihrer Heimat persönlich einen Erstantrag bei der österreichischen Botschaft stellen. Jede Person ab 6 Jahren muss zur Antragstellung mitkommen, weil Fingerabdrücke abgenommen werden. Sie müssen alle erforderlichen Dokumente im Original und in Kopie mitbringen. Für jeden Antrag müssen Sie eine Gebühr bezahlen.

Nach der Bewilligung Ihres Erstantrages werden Sie von der Botschaft verständigt und können mit einem Einreise-Visum nach Österreich kommen. Sobald Sie in Wien sind, müssen Sie bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft der Stadt (MA 35) persönlich Ihren Aufenthaltstitel abholen.

Ihr erster Aufenthaltstitel wird üblicherweise für 1 Jahr ausgestellt und sieht wie eine Scheckkarte aus. Auf der Rückseite Ihrer Karte steht, ob Sie in Österreich arbeiten dürfen. Sie sollten diesen Aufenthaltstitel als Ausweis immer bei sich haben.

Wenn Sie ohne Visum nach Österreich einreisen dürfen, können Sie Ihren Erstantrag auch persönlich, mit vorab vereinbartem Termin, bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft der Stadt Wien (MA 35) stellen. Auch in diesem Fall müssen Sie alle erforderlichen Dokumente im Original und in Kopie mitbringen. Für jeden Antrag müssen Sie eine Gebühr bezahlen.

Mehr dazu in den kostenlosen Info-Modulen von StartWien

Aufenthaltstitel verlängern und Daueraufenthalt

Sie müssen Ihren Aufenthaltstitel verlängern, bevor er abläuft. Den Antrag auf Verlängerung müssen Sie persönlich, mit vorab vereinbartem Termin, in einer Außenstelle der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft der Stadt Wien (MA 35) stellen. Zu welcher Außenstelle Sie gehen müssen, hängt davon ab, in welchem Wiener Bezirk Sie wohnen. Alle Außenstellen finden Sie hier.

Wenn Sie ihren Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt haben, dann ist Ihre Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis auch während der Bearbeitung Ihres Verlängerungsantrages gültig.

Nach 2 Jahren können Sie üblicherweise einen Aufenthaltstitel für 3 Jahre bekommen. Dazu müssen Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen und Ihr Reisepass muss noch mindestens 3 Jahre gelten.


Nach 5 Jahren können Sie üblicherweise einen Daueraufenthaltstitel für weitere 5 Jahre bekommen. Dafür müssen Sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen. 

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen finden Sie auf der Website der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35). 

Was ist die Mobilitätsquote? 

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen und den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ von einem anderen EU-Land bekommen haben, dürfen Sie nicht sofort in Österreich arbeiten. Dafür müssen Sie einen Aufenthaltstitel beantragen.

Was ist die Integrationsvereinbarung?

Die Integrationsvereinbarung besteht aus 2 Modulen.

  • Für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung müssen Sie Deutsch (A2 Niveau) und die Werte der österreichischen Rechts- und Gesellschaftsordnung lernen. Nach 2 Jahren Aufenthalt in Österreich müssen Sie die positiv bestandene Integrationsdeutschprüfung nachweisen. 
  • Für das Modul 2 müssen Sie Ihr Deutsch weiter verbessern (B1 Niveau) und umfangreichere Inhalte der Rechts- und Gesellschaftsordnung lernen. Dieses Modul muss ebenfalls mit einer Integrationsdeutschprüfung abgeschlossen werden. Sie ist Voraussetzung für einen Daueraufenthalt.

Nähere Informationen zur Integrationsvereinbarung und zu Prüfungsterminen finden Sie hier.

Wer muss die Integrationsvereinbarung erfüllen?

Die Integrationsvereinbarung müssen alle Personen erfüllen, die als Familienangehörige (Zweck „Familienzusammenführung“) aus einem Drittstaat neu nach Österreich gekommen sind.

Zuwanderung für qualifizierte Arbeitskräfte und Selbständige aus dem Ausland

Wenn Sie als qualifizierte Arbeitnehmer*in zum Arbeiten nach Österreich kommen, können Sie die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ oder die „Blaue Karte EU“ bekommen. Dafür müssen Sie eine*n Arbeitgeber*in in Österreich haben.

Als Selbstständige*r können Sie unter bestimmten Voraussetzung nach Österreich kommen. Sie müssen persönlich einen Erstantrag bei der österreichischen Botschaft in Ihrer Heimat stellen. 

Weitere Informationen über die Antragstellung für qualifizierte Arbeitskräfte und Selbstständige bekommen Sie beim Business Immigration Office.

Sie kommen aus einem EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz

Wenn Bürger*innen aus einem anderen EU-Land oder Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz länger als 3 Monate in Österreich bleiben möchten, müssen Sie dafür persönlich, mit vorab vereinbartem Termin, eine Anmeldebescheinigung bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) beantragen. Diese Anmeldebescheinigung ist unbefristet.

Sie kommen aus einem Drittland und haben Familienangehörige aus einem EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz

Sie bekommen einen Aufenthaltstitel üblicherweise für 5 Jahre, sind nicht an die Integrationsvereinbarung gebunden und dürfen in Österreich arbeiten.

Ihren Erstantrag müssen Sie persönlich, mit vorab vereinbartem Termin, bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA 35) stellen.

Neugeborene in Österreich

In Österreich geborene Babys sind nicht automatisch Österreicher*innen. Wenn die Eltern nicht österreichische Staatsbürger*innen sind, müssen Sie einen Aufenthaltstitel beantragen, bevor das Baby 6 Monate alt ist.

Wie bekommen Sie die österreichische Staatsbürgerschaft?

Sie müssen mindestens 6 Jahre, in vielen Fällen auch länger, durchgängig in Österreich leben, um eine österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen zu können.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für die österreichische Staatsbürgerschaft finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass die oben angeführten Informationen nur einen groben Überblick über das komplexe Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftsrecht in Österreich geben. Die Abteilung Integration und Diversität übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte dieser Seite.

Haben Sie einen Antrag in Wien gestellt, dann bekommen Sie detaillierte Informationen und Auskünfte zu ihrem konkreten Fall bei der Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft der Stadt Wien (MA 35).

Startcoaching für neu zugewanderte Menschen – Beratung für Ihren guten Start in Wien

  • Vereinbaren Sie einen Startcoaching Termin, wenn Sie Ihren Erstaufenthaltstitel von der Behörde (MA 35) erhalten und Ihren Hauptwohnsitz in Wien haben. ACHTUNG: Menschen, die sich nur vorübergehend in Wien aufhalten, haben keinen Anspruch auf Startcoaching
  • Stellen Sie Ihre Fragen bei einem kostenlosen Gesprächstermin in Ihrer Erstsprache
  • Informationen über Wohnungssuche, Arbeitsverträge, Schulwahl, Integrationsvereinbarung und vieles mehr
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Das StartWien-Team der Abteilung Integration und Diversität (MA 17) hilft Ihnen gerne.

Stadt Wien - Integration und Diversität
1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 3

E-Mail: post@ma17.wien.gv.at
Telefon: +43 1 4000-81510

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