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Seite:GarschagenRosbach1884.pdf/18

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und die St. Clemens-Kapelle zu Geilhausen damit dotirt worden. Starb das Familienhaupt, oder genauer, starb in einem Hause zuerst der Mann, oder starben Kinder nach ihren Eltern und waren bereits beerbt gewesen, so waren sie hauptrechtspflichtig. Es war dann dem Berechtigten aus dem gesammten hinterlassenen Mobilarvermögen des Verstorbenen das beste Pfand verfallen, an dessen statt jedoch in späterer Zeit eine gewisse Aversional-Summe in Geld bezahlt wurde. Die Festsetzung der zu entrichtenden Abgabe nannte man Thätigung der Hauptrechte. Wie es noch um das Jahr 1552, also zu Mittlers Zeit, damit gehalten wurde, beschreibt er uns selbst in folgenden Worten: „Wenn Jemand mit Tode abgegangen, und das Hauptrecht dem Pastor von wegen der Kirchspielskirche und der Capelle Geilhausen verfallen war, so kamen des Verstorbenen nächste Nacherben innerhalb 30 Tagen vom Absterben des Todten gerechnet und gaben dem Pastor an das Beste, das hauptrechtig war, und dasselbige wurde auf vier gleiche Theile gebracht; so nahm der Pastor zwei Theile davon für sich, und ein Heiligen-Knecht, den der Pastor und ein Kirchspiel dazu verordnet und mit Eidespflicht angenommen, das dritte Theil, und behielten des Verstorbenen nächste Nacherben das vierte Theil, und hatte sonst kein Amts-Brüchhaber (Steuer-Beamter) etwas damit zu schaffen. Der Heiligen-Kneht aber mußte die Capelle, so hieroben gemeldet, in gutem Bau und Dach erhalten.“ — Er führt dann u. a. folgendes Beispiel von einer Thätigung des Hauptrechtes an: „Item es hat Einer mit Namen Hermann, sel. Kirstges Sohn von Helpenstell, zu Dattenfeld gewohnet, ist mit Tode abgegangen und hat ein Pfand hinterlassen; ist ein rother Bleß gewesen. Ich habe gesehen, das hier oben gemeldeter mein Antecessor den rothen Bleß mit seinem Knechte mit Namen Heintzen, seliger Johannes Sohn von dem Rod, hat holen lassen.“

Schon zu Mittlers späterer Zeit war die Thätigung der Hauptrechte eine geordnetere geworden, wie aus einem Verzeichniß der Hauptrechtigen aus dem Jahre 1609 hervorgeht. — Dörhoff wurde nun von dem Pfalzgrafen und Herzog Philipp Wilhelm in der Weise in den Hauptrechten bestätigt, das er sie in den Kirchspielen Leuscheid (oder Löwenscheid), welches durch den Siegburger Vertrag vom 16. Februar 1607 von Sayn-Wittgenstein an Berg gekommen war, und Oberrosbach zur Hälfte, unter dem Rosbacher Glockenschlag aber und im sogenannten goldenen Trog (auf der rechten Seite des Steinbachs) allein genießen sollte. Der Pastor hatte jetzt dafür die Capelle zu Geilhausen und das St. Lucienthürmchen auf der Kirche zu Rosbach in stand zu halten. Unterm 16. Oktober 1688 werden vom Pfalzgrafen Johann

Empfohlene Zitierweise:
Josua Julius Garschagen: Die evangelische Gemeinde Rosbach a. d. Sieg. Albert Pfeiffer, Solingen 1884, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:GarschagenRosbach1884.pdf/18&oldid=- (Version vom 7.4.2021)