Als Notstandsverfassung bezeichnet man Rechtsvorschriften, die das Ergreifen außerordentlicher Maßnahmen wie eine Vereinfachung der Gesetzgebung in Notsituationen ermöglichen.

Deutschland

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In der Bundesrepublik Deutschland besteht die Notstandsverfassung vor allem aus den am 30. Mai 1968 als Zusatz zum Grundgesetz vom Bundestag (BT) verabschiedeten Notstandsgesetzen, die den Notstand, den Verteidigungsfall, Spannungsfall und Katastrophenfall regeln. Der Notstand kann nach der deutschen Regelung in Kraft treten, wenn eine äußere Bedrohung einen normalen demokratischen Entscheidungsprozess behindert, also zum Beispiel Bundestag oder Bundesrat nicht mehr zusammentreten können. Für diesen Fall übernimmt der Gemeinsame Ausschuss (Notparlament) wesentliche Parlamentsfunktionen.

Zur Notstandsverfassung gehören Regelungen bezüglich:

Auch die Regelungen für den Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 GG) gehören zur Notstandsverfassung.

Der Verabschiedung der Notstandsgesetze gingen heftige innenpolitische Debatten voraus, die auch zur Gründung der „Außerparlamentarischen Opposition“ (APO) beitrugen.

Die Kritiker der Notstandsgesetze beriefen sich auf die katastrophalen Auswirkungen der Notverordnungen der Weimarer Republik (Artikel 48 der Weimarer Verfassung[1]), die im Falle eines nicht näher definierten Notstandes dem Reichspräsidenten weitreichende Vollmachten übertrug.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. s:Verfassung des Deutschen Reichs (1919)

Literatur

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  • Boris Spernol: Notstand der Demokratie. Der Protest gegen die Notstandsgesetze und die Frage der NS-Vergangenheit. Klartext, Essen 2008, ISBN 978-3-89861-962-2.
  • Ernst Benda: Die Notstandsverfassung, 1968.
  • Roman Herzog: Kommentierung zu Art. 115a GG in: Maunz-Dürig: Kommentar zum GG, 1969.
  • M. Schneider: Demokratie in Gefahr? Der Konflikt um die Notstandsgesetze: Sozialdemokratie, Gewerkschaften und intellektueller Protest 1958–1968, 1986.
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Entwurf in zweiter Lesung gebilligt – Bonn verhandelt über alliierte Vorbehaltsrechte, 24. Mai 1968